Die aktuelle Satzung

des Spielmannszuges Hochmoor e.V. in der Fassung des Beschlusses der Generalhauptversammlung vom 13. Januar 1989

Inhalt:

§1 Name und Zweck
§2 Generalversammlung
§3 Wahlen
§4 Kassenprüfung und Kassenprüferwahl
§5 Beiträge
§6 Aufnahme und Austritt von Mitgliedern
§7 Mitglieder
§8 Uniform
§9 Instrumente
§10 Ausschluss aus dem Verein
§11 Auftritte
§12 Vereinsauflösung
§13 Sonstiges

§1 Name und Zweck Nach Oben

Der Spielmannszug Hochmoor e.V. will die charakterliche Entwicklung der Jugend fördern, der Selbsterziehung junger Menschen dienen und sie zu einem regelmäßigen Gemeinschaftsleben führen.

Der Aufbau erfolgt nach demokratischen Grundsätzen der Bundesrepublik Deutschland.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben strebt er eine Zusammenarbeit mit anderen Jugendgruppen und der behördlichen Jugendpflege an.

Der Spielmannszug Hochmoor e.V. hat unter anderem im Rahmen dieses Zweckes zu Ziel, durch öffentliche Konzertveranstaltungen Mitbürgern, insbesondere junge Menschen, für die Musik zu interessieren und zum Musizieren anzuregen.

Weiterhin will er Mitbürgern, insbesondere jungen Menschen, die Möglichkeit bieten, gemeinsam zu musizieren.

Der Spielmannszug Hochmoor e.V. verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Etwaige Erträge aus der Vereinstätigkeit dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sind an Erträgnissen oder am Vermögen des Spielmannszuges Hochmoor e.V. nicht beteiligt. Sie haben in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinen Anspruch auf sonstige Zuwendungen des Vereins, die dem Vereinszweck nicht entsprechen.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Sitz des Vereins ist Gescher.

Beschäftigungsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes Borken einzutragen.

§2 Generalversammlung Nach Oben

Die Generalversammlung findet im Januar statt, und zwar nach Möglichkeit am zweiten Freitag im Januar.

Der Vorstand hat hierzu mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich jedes Mitglied einzuberufen.

Über den Gang der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die auch die Beschlüsse der Versammlung enthält.

Die Niederschrift ist von einem der beiden Vorsitzenden oder von dem Schriftführer zu unterzeichen.

Der Vorstand im weiteren Sinne setzt sich aus sechs Personen zusammen, wovon jeweils drei aktive und drei weitere passive Mitglieder des Vereins sein sollen. Ein Vorstandsmitglied kann gewählt werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat. Zum ersten Vorsitzenden kann gewählt werden, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat.

Der erste Vorsitzende wird auf eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, während die übrigen Vorstandsmitglieder auf eine Zeit von drei Jahren gewählt werden.

Zum Jugendsprecher kann gewählt werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht älter ist als 25 Jahre.

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt, und zwar unabhängig von der satzungsgemäß bestimmten Amtszeit.

Der Vorstand im weiteren Sinne wird gebildet vom

ersten Vorsitzenden,
zweiten Vorsitzenden,
ersten Schriftführer,
zweiten Schriftführer,
ersten Kassierer,
zweiten Kassierer,
dem Tambourmajor,

Außerhalb der Generalversammlung wählen die aktiven Mitglieder aus ihrer Mitte zwei Jugendsprecher, die von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen bestätigt werden müssen. Die Bestätigung erfolgt durch Zuruf. Die Jugendsprecher sind zu jeder Vorstandssitzung einzuladen. Sie haben dort Sitz und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

Der Vorstand im engeren Sinne besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Der Vorstand im engeren Sinne, also der Erste und der zweite Vorsitzende, vertreten den Verein im Sinne des § 25 BGB gerichtlich und außergerichtlich, und zwar gemeinschaftlich handelnd.

§3 Wahlen Nach Oben

Der Vorstand ist in geheimer Wahl zu wählen. Wahlberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder des Vereins, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Bei Kindern die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind die Eltern mit einer Stimme wahlberechtigt.

§4 Kassenprüfung und Kassenprüferwahl Nach Oben

Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer. Die Wahl erfolgt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren, wobei auf jeder Generalversammlung ein neuer Kassenprüfer zu wählen ist. Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Kassenprüfung hat gemeinschaftlich durch die Kassenprüfer zu erfolgen. Sie ist spätestens eine Woche vor der Generalversammlung abzuschließen. Der Bericht der Kassenprüfer ist in der Generalversammlung zu verlesen.

§5 Beiträge Nach Oben

Jedes Mitglied hat die Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zu zahlen. Die Beitragsordnung wird von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert.

§6 Aufnahme und Austritt von Mitgliedern Nach Oben

Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit auf schriftlichen Antrag hin neue aktive oder passive Mitglieder aufzunehmen.

Der Austritt eines aktiven oder passiven Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Jeden Kalendervierteljahres.

§7 Mitglieder Nach Oben

Als Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich dem Zweck und Zielen des Vereins bekennt, bereit ist, die Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied wahrzunehmen und einen engeren örtlichen oder nachbarlichen Bezug zu Sitz des Vereins hat.

§8 Uniform Nach Oben

Die Uniform ist und bleibt Eigentum des Vereins.

Zu der Uniform gehören alle im Inventarbuch aufgeführten Uniformteile.

Die Uniform wird den aktiven Mitgliedern Leihweise überlassen. Ausgabe und Rückgabe sind zu quittieren und im Inventarbuch aufzuzeichnen. Die Uniform ist sachgemäß und pfleglich zu behandeln. Sie darf nur während der Vereinstätigkeit getragen werden. Für Schäden haftet das Mitglied es sei denn, dass es nachweist, dass weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorliegen.

§9 Instrumente Nach Oben

Jedes aktive Mitglied zahlt für sein Erstinstrument einen pauschalen einheitlichen Kostenanteil von 50 DM. Scheidet ein aktives Mitglied aus, werden dem Mitglied die 50 DM erstattet. Das Instrument bleibt Eigentum des Vereins. Ausgabe und Rückgabe der im übrigen leihweise überlassenen und einzeln aufzuführenden Instrumente (Erst- und Zweitinstrumente) sind zu quittieren und im Inventarbuch zu vermerken.

Für Schäden haftet das Mitglied es sei denn, dass es nachweist, das weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorlagen.

§10 Ausschluss aus dem Verein Nach Oben

Die Entscheidung über Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstands im weiteren Sinne auf Vorschlag der Vorstandsmitglieder, die gleichzeitig aktive Mitglieder sind.

Ein Ausschluss aus dem Verein ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere ein schwerwiegender Verstoß gegen die Ziele und Zwecke des Vereins. Als wichtiger Grund gilt auch ein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, das eine schwerwiegende Schädigung des Ansehen des Vereins bedeutet.

Fehlt ein aktives Mitglied dreimal innerhalb eines Jahres unentschuldigt bei den Übungsstunden oder bei einem Auftritt des Vereins, so ist der Ausschluss aus dem Verein zulässig.

§11 Auftritte Nach Oben

Die Auftritte des Spielmannszuges Hochmoor e.V. werden vom Vorstand mit dem Tambourmajor festgelegt.

§12 Vereinsauflösung Nach Oben

Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Spielmannszuges Hochmoor e.V. zur Erfüllung von unmittelbar gemeinnützigen Zwecken der gemeinnützigen Institution "Bischöfliches Erziehungs- und Pflegeheim Haus Hall" in Gescher zuzuführen, und zwar mit der Zweckbindung, dass das Vereinsvermögen dort nur zur Erfüllung unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen darf.

§13 Sonstiges Nach Oben

Diese Neufassung der Satzung wurde in der ordentliche Generalversammlung vom 13. Jaunuar 1989 ordnungsgemäß beschlossen. Sie ersetzten alle früheren Fassungen der Satzung. Die Satzung wurde zuletzt geändert durch den Beschluß der Generalversammlung vom 11.01.1980.

Gescher-Hochmoor, den 13.1.1989

erster Vorsitzender: Ludger Kloster
zweiter Vorsitzender: Aloys Grösbrink
erster Schriftführer: Thomas Petrasch
zweite Schriftfüher: Magdalene Flügge
erster Kassierer: Hugo Hölker
zweiter Kassierer: Martina Linfert
Tambourmajor: Joachen Linfert

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